1.) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Jeder Antrag ist für uns
erst verpflichtend, wenn dessen Annahme durch
uns schriftlich bestätigt
ist. Mündliche
Nebenabreden sind ungültig.
Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen liegen allen Geschäften
zugrunde, auch wenn sie dem Käufer
nur aus früheren Abschlüssen oder Angeboten
bekannt sind. Sie gelten auch
dann, wenn
der Käufer mit
seiner Bestellung
oder Gegenbestätigung
andere Bedingungen aufgibt.
Abweichungen bedürfen unserer ausdrücklichen,
schriftlichen Anerkenntnis. Die Ungültigkeit eines
Teils dieser Verkaufs-
und Lieferungsbedingungen
berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.
Bei Abschlüssen,
die Importware
zum Gegenstand
haben, sind unbehinderte Aus- und Einfuhrmöglichkeiten vorbehalten.
2.) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Abgangsort der Ware. Erfüllungsort für die
Zahlung sowie Gerichtsstand ist Calw.
3.) Die Übernahme dient der Ermittlung der Beschaffenheit einer Ware an Ort und Stelle. Beschränkt sich der Käufer
auf Besichtigung eines Postens im
ganzen, so gelten auch die einzelnen Stücke als anerkannt. Reklamationen hinsichtlich
Qualität und Abmessungen sind dann ausgeschlossen. Verzichtet
der Käufer auf eigene Übernahme gilt
unsere Übernahme bzw. Lieferung
als verbindlich.
4.)
Höhere Gewalt, unvorhergesehene Hindernisse. Betriebsstörungen. Warenmangel. Streiks. Aussperrungen. Konkurs. auch bei unseren Lieferwerken.
berechtigen uns zur Stornierung des Auftrages oder entsprechender Hinausschiebung
der Lieferfrist.
Angaben einer Lieferzeit sind stets ungefähre. Verzugsstrafen sind ausgeschlossen.
Sämtliche Waren reisen in
jedem Fall für Rechnung und Gefahr des
Käufers. auch dann. wenn
die Ladung mit unserem Frachtbrief an unsere
Adresse
an Käufers Empfangsstation rollt.
Deckenmiete. Überführungskosten. Verpackung. Abdeckbretter etc. gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers.
5.) Unseren Preisen und Zahlungsbedingungen liegen die heute gültigen Fracht-. Zoll-. Steuer- und Diskontsätze
zugrunde. Erhöhungen. die zwischen
Kaufabschluss und
Abwicklung eintreten. gehen zu
Lasten des
Käufers.
Bei Kleinwasser gilt die Rheinleichterklausel aus dem
Deutholzneuvertrag Ausgabe
Mai 1940 als vereinbart.
Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
Fracht- und Zollbeträge sind auch bei Franko-Preisstellung vom Käufer vorzulegen und skontofrei vom Rechnungsbetrag zu kürzen.
Wenn die Verhältnisse des Käufers eine Verschlechterung erfahren. insbesondere bei Anzeichen einer verminderten Kreditwürdigkeit. Nichtzahlung fälliger
Forderungen. Tod. Auflösung oder
Änderung einer
Firma sind wir berechtigt.
entweder vom Vertrage zurückzutreten oder vor
Lieferung Sicherheiten
oder Bewirkung der Gegenleistungen im
voraus zu verlangen. In einem solchen Falle wird außerdem unser gesamtes
Guthaben zur Barzahlung fällig.
6.) Beanstandungen
der Ware (Mängelrüge) sind
unverzüglich nach gegebener Möglichkeit
zur Besichtigung
und Prüfung des Holzes.
spätestens aber
innerhalb 14
Kalendertagen vom Eingangstag der Ware beim Käufer oder dessen Beauftragten gerechnet. schriftlich unter genauer
Angabe der behaupteten
Mängel und des Lagerortes zu
erheben.
Die Rügefrist verringert sich jedoch bei Verfärbungen auf 7 Kalendertage.
Die Mängelrüge muss Stückzahl. Aufmaß
und Art der Beschädigung bzw. des Schadens. ferner die Höhe der geforderten Vergütung enthalten.
Bei begründeter Beanstandung sind wir unter Ausschluss
von Schadensersatzleistung oder Ersatzlieferung. nur zur Preisminderung
verpflichtet. Wir
vergüten in diesem Fall den Betrag. den wir von unserem Lieferanten erstattet bekommen. oder der durch einen Sachverständigen Anbieter oder
Versicherungsgesellschaft festgelegt
wird. Der Käufer verpflichtet sich. bei Beanstandungen die Lieferung in jedem Fall in Empfang zu nehmen und
ordnungsgemäß kostenlos einzulagern, bis eine von
beiden Parteien angenommene Einigung
erzielt worden ist.
7.) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer bestehenden oder entstehenden
Forderungen (bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck bis zu deren Einlösung) unser
Eigentum. Bei Verzug können wir Rückgabe der Ware verlangen
ohne vom Vertrag
zurückzutreten.
Die Ware darf im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterverkauft. bearbeitet
und verarbeitet. jedoch
bis zur vollen Bezahlung
weder verpfändet
noch
zur Sicherung
anderweitig übereignet werden. Falls die Ware ganz
oder teilweise verkauft. be- oder verarbeitet wird. erfolgt Verkauf. Bearbeitung oder
Verarbeitung lediglich
für uns. so dass auch die verkaufte verarbeitete Ware unser Eigentum
(Miteigentum) wird bzw. bleibt. Eingriffe
in unser Eigentum
von dritter Seite sind uns
sofort mitzuteilen. Sobald Zahlungsstockungen irgendwelcher Art beim Käufer eintreten. darf er die Ware
nur noch mit unserer
ausdrücklichen Zustimmung veräußern. bearbeiten oder verarbeiten.
Der Käufer tritt sämtliche Forderungen.
die er durch Weiterverkauf der
Ware erlangt. sicherheitshalber an uns ab. Der Käufer übereignet hiermit den
künftigen Erlös im
voraus an uns; er kann von diesem Erlös den
Betrag für sich
entnehmen. der seinen Verdienst ausmacht. Bei der Verdienstberechnung
wird nur der vom
Käufer an uns zu bezahlende Kaufpreis für
die Ware zugrunde gelegt. Der Käufer ist
ermächtigt,
die abgetretenen Forderungen solange
einzuziehen. als er seiner Zahlung
uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt.
Der Käufer ist verpflichtet. die Ware gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern.
Die in diesen Bedingungen oder in den Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über den
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs werden durch den
Eigentumsvorbehalt nicht geändert.
8.) Im übrigen gelten für Inlandsware die "Tegernseer Gebräuche. neueste Fassung":
für Auslandsware die ."Handelsgebräuche der Mitglieder des Vereins deutscher Holzeinfuhrhäuser
in Bremen"; für Vermittlungen
die "Gebräuche für die
Vermittlung von Holzgeschäften" .