Münker & Hermanns Holzhandlung
Münker & Hermanns Holzhandlung

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen 

 

1.)  Unsere Angebote sind stets freibleibend. Jeder Antrag ist für uns erst verpflichtend, wenn dessen Annahme durch uns schriftlich bestätigt ist. Mündliche
Nebenabreden sind ungültig.

Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen liegen allen Geschäften zugrunde, auch wenn sie dem Käufer nur aus früheren Abschlüssen oder Angeboten
bekannt sind. Sie gelten auch dann, wenn der Käufer mit seiner Bestellung oder Gegenbestätigung andere Bedingungen aufgibt.

Abweichungen bedürfen unserer ausdcklichen, schriftlichen Anerkenntnis. Die Ungültigkeit eines Teils dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
behrt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

Bei Abschlüssen, die Importware zum Gegenstand haben, sind unbehinderte Aus- und Einfuhrmöglichkeiten vorbehalten.
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.)  Erfüllungsort für die Lieferung ist der Abgangsort der Ware. Erfüllungsort für die Zahlung sowie Gerichtsstand ist Calw.

3.)  Die Übernahme dient der Ermittlung der Beschaffenheit einer Ware an Ort und Stelle. Beschränkt sich der Käufer auf Besichtigung eines Postens im
g
anzen, so gelten auch die einzelnen Stücke als anerkannt. Reklamationen hinsichtlich Qualität und Abmessungen sind dann ausgeschlossen. Verzichtet
d
er Käufer auf eigene Übernahme gilt unsere Übernahme bzw. Lieferung als verbindlich.

4.)  Höhere Gewalt, unvorhergesehene Hindernisse. Betriebsstörungen. Warenmangel. Streiks. Aussperrungen. Konkurs. auch bei unseren Lieferwerken.
berechtigen uns zur Stornierung des Auftrages oder entsprechender Hinausschiebung der Lieferfrist.

Angaben einer Lieferzeit sind stets ungefähre. Verzugsstrafen sind ausgeschlossen.

mtliche Waren reisen in jedem Fall für Rechnung und Gefahr des Käufers. auch dann. wenn die Ladung mit unserem Frachtbrief an unsere Adresse
an Käufe
rs Empfangsstation rollt.

Deckenmiete. Überführungskosten. Verpackung. Abdeckbretter etc. gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers.

5.)  Unseren Preisen und Zahlungsbedingungen liegen die heute ltigen Fracht-. Zoll-. Steuer- und Diskontsätze zugrunde. Erhöhungen. die zwischen
Kaufabschluss und Abwicklung eintreten. gehen zu Lasten des Käufers. Bei Kleinwasser gilt die Rheinleichterklausel aus dem Deutholzneuvertrag Ausgabe
Mai 1940 als vereinbart.

Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.

Fracht- und Zollbeträge sind auch bei Franko-Preisstellung vom Käufer vorzulegen und skontofrei vom Rechnungsbetrag zu kürzen.

Wenn die Verhältnisse des Käufers eine Verschlechterung erfahren. insbesondere bei Anzeichen einer verminderten Kreditwürdigkeit. Nichtzahlung fälliger
Forderungen. Tod. Auflösung oder Änderung einer Firma sind wir berechtigt. entweder vom Vertrage zurückzutreten oder vor Lieferung Sicherheiten
oder Bewirkung der Gegenleistungen im voraus zu verlangen. In einem solchen Falle wird außerdem unser gesamtes Guthaben zur Barzahlung fällig.

6.)  Beanstandungen der Ware (Mängelrüge) sind unverzüglich nach gegebener Möglichkeit zur Besichtigung und Prüfung des Holzes. spätestens aber
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erhalb 14 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware beim Käufer oder dessen Beauftragten gerechnet. schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten
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ängel und des Lagerortes zu erheben. Die gefrist verringert sich jedoch bei Verfärbungen auf 7 Kalendertage. Die Mängelrüge muss Stückzahl. Aufm
und Art der Beschädigung bzw. des Schadens. ferner die Höhe der geforderten Vergütung enthalten.

Bei begründeter Beanstandung sind wir unter Ausschluss von Schadensersatzleistung oder Ersatzlieferung. nur zur Preisminderung verpflichtet. Wir
verg
üten in diesem Fall den Betrag. den wir von unserem Lieferanten erstattet bekommen. oder der durch einen Sachverständigen Anbieter oder
Ve
rsicherungsgesellschaft festgelegt wird. Der Käufer verpflichtet sich. bei Beanstandungen die Lieferung in jedem Fall in Empfang zu nehmen und
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rdnungsgemäß kostenlos einzulagern, bis eine von beiden Parteien angenommene Einigung erzielt worden ist.

7.)  Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer bestehenden oder entstehenden
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orderungen (bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck bis zu deren Einlösung) unser Eigentum. Bei Verzug können wir Rückgabe der Ware verlangen
ohne vom Vertrag zurückzutreten.

Die Ware darf im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterverkauft. bearbeitet und verarbeitet. jedoch bis zur vollen Bezahlung weder verpfändet noch
zur Sicherung anderweitig übereignet werden. Falls die Ware ganz oder teilweise verkauft. be- oder verarbeitet wird. erfolgt Verkauf. Bearbeitung oder
Ve
rarbeitung lediglich für uns. so dass auch die verkaufte verarbeitete Ware unser Eigentum (Miteigentum) wird bzw. bleibt. Eingriffe in unser Eigentum
von dritter Seite sind uns sofort mitzuteilen. Sobald Zahlungsstockungen irgendwelcher Art beim Käufer eintreten. darf er die Ware nur noch mit unserer
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usdrücklichen Zustimmung veräußern. bearbeiten oder verarbeiten.

Der Käufer tritt sämtliche Forderungen. die er durch Weiterverkauf der Ware erlangt. sicherheitshalber an uns ab. Der ufer übereignet hiermit den
nftigen Erlös im voraus an uns; er kann von diesem Erlös den Betrag für sich entnehmen. der seinen Verdienst ausmacht. Bei der Verdienstberechnung
wi
rd nur der vom Käufer an uns zu bezahlende Kaufpreis für die Ware zugrunde gelegt. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange
einzuziehen. als er seiner Zahlung uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt.

Der ufer ist verpflichtet. die Ware gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern.

Die in diesen Bedingungen oder in den Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs werden durch den
Eigentumsvorbehalt nicht gndert.

8.)  Im übrigen gelten r Inlandsware die "Tegernseer Gebräuche. neueste Fassung":

r Auslandsware die ."Handelsgebräuche der Mitglieder des Vereins deutscher Holzeinfuhrhäuser in Bremen"; r Vermittlungen die "Gebräuche für die
Ve
rmittlung von Holzgeschäften" .

 

 

 

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